| 1. |
Abschluss des Reisevertrages
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| 1.1. |
Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Reisende out&back den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Es wird dringend empfohlen, die Buchung nach vorheriger telefonischer Abstimmung der Wünsche und Verfügbarkeit der Leistungen schriftlich vorzunehmen.
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| 1.2. |
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung von out&back an den Reisenden, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande.
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| 1.3. |
Der Anmeldende Reisende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reisenden aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
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| 1.4. |
Bei Anmeldungen von Schulklassen, Gruppen, Vereinen, Firmen, Institutionen, Behörden oder sonstigen Personenmehrheiten haften der Anmeldende und, soweit vorhanden, der Rechtsträger, soweit diese eine entsprechende Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
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| 2. |
Besonderheiten bei der Buchung von Gruppenreisen
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| 2.1. |
Die nachfolgenden Bestimmungen Ziffer 2.2 bis 2.3 gelten, soweit die vertragliche Vereinbarung der von out&back zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
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| 2.2. |
Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reisenden. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reisenden rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben - insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen - und solche von out&back entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber out&back widerrufen.
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| 2.3. |
Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reisebedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber out&back betreffen, unberührt.
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| 2.3. |
Sind mit dem Gruppenauftraggeber bestimmte Teilnehmerzahlen, bzw. nach Teilnehmerzahlen gestaffelte Preise vereinbart, so haftet der Gruppenauftraggeber, bzw. die anmeldende Person, soweit die Voraussetzungen nach Ziffer 1.4 vorliegen, unmittelbar und unabhängig davon, ob eine Verpflichtung des/der Teilnehmer(s) diesbezüglich besteht auf die Preisdifferenz bei Unterschreitung der vereinbarten Teilnehmerzahl durch Absage, Rücktritt oder Teilrücktritt nach Vertragsschluss, bzw. bei Nichtteilnahme.
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| 3. |
Leistungsverpflichtung von out&back
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| 3.1. |
Die Leistungsverpflichtung von out&back ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung - bei Gruppenreisen aus dem Vertrag oder der Buchungsbestätigung an den Gruppenauftraggeber - in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, soweit diese Unterlagen dem Kunden, bzw. dem Gruppenauftraggeber vor dem Vertragsabschluss vorgelegen haben.
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| 3.2. |
Leistungsträger, Reisebüros und insbesondere der Gruppenauftraggeber und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte sind von out&back nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von out&back oder die Buchungsbestätigung, bzw. die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen, hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages abändern.
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| 3.3. |
out&back ist bemüht, behinderten Personen die Teilnahme an allen Angeboten und Touren zu ermöglichen. Von der Leistungspflicht von out&back nicht umfasst ist jedoch die Eignung der Tour für Behinderte, bzw. die Pflicht zur Überprüfung oder Hinweise hierzu, insbesondere nicht Barrierefreiheit und die Gestellung besonderer Ausrüstung sowie technischer oder personeller Hilfeleistung.
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| 4. |
Anzahlung und Restzahlung
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| 4.1. |
Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß §651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20% (Mindestanzahlung jedoch 10,00 EUR) des Reisepreises pro Person. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.
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| 4.2. |
Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, bei Touren, bei denen Startpunkt, bzw. Treffpunkt der Campingplatz Sigmaringen ist, spätestens am Tag der Veranstaltung vor Antritt zahlungsfällig.
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| 4.3. |
Soweit Startpunkt, bzw. Treffpunkt nicht der Campingplatz Sigmaringen ist, ist die gesamte Restzahlung, soweit der Sicherungsschein übergeben ist, ausschließlich per Überweisung mit Gutschrift spätestens 1 Woche vor Antritt zahlungsfällig. Bei der Überweisung sind Name, Anschrift und Tourendaten vollständig anzugeben.
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| 4.4. |
Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,00 EUR pro Teilnehmer nicht übersteigt.
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| 4.5. |
Soweit der Sicherungsschein übergeben ist und out&back zur mangelfreien Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden, bzw. des Gruppenauftragebers gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Kunden, bzw. des Gruppenauftraggebers auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
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| 4.6. |
Bei Gruppenreisen sind der Gruppenauftrageber, bzw. seine Mitarbeiter oder Beauftragten, von out&back nicht inkassobevollmächtigt. Soweit kein einheitlicher Sicherungsschein für die eine gesamte Gruppe übergeben wird, können die einzelnen Sicherungsschein(e) für die Gruppenteilnehmer bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Reisenden zur Weiterleitung oder treuhänderischen Verwahrung für diesen übergeben werden.
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| 5. |
Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
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| 5.1. |
out&back kann keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungsverhältnisse übernehmen. Alle Reisen, Touren und Angebote werden von out&back daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.
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| 5.2. |
Bei Regen stellt out&back entsprechende Ausrüstung (Ponchos) zur Verfügung.
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| 5.3. |
Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.
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| 5.4. |
Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen.
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| 5.5. |
Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.
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| 6. |
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
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Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von out&back zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. out&back bezahlt an den Reisender jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an out&back zurückerstattet worden sind.
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| 7. |
Rücktritt und Kündigung durch out&back
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| 7.1. |
out&back kann den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, soweit
a) der Teilnehmer gegen Anweisungen und/oder Hinweise oder Verhaltensregeln verstoßen, die von der Tourenbegleitung oder sonstigen Beauftragten von out&back aus sachlich berechtigten Gründen im Rahmen der Einweisung oder während der Tour, bzw. der Reise gegeben wurden oder werden
b) der/die Gruppenverantwortliche(n) ihren besonderen vertraglichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Durchführung der Tour, bzw. der Reise nicht nachkommen
c) Teilnehmer oder Gruppenverantwortliche gegen Verbote verstoßen oder Anweisungen nicht beachten, die in den Informationsunterlagen von out&back enthalten sind und übergeben oder mitgeteilt wurden, insbesondere den "Wichtigen Hinweisen bezüglich Kanutouren".
Kündigt out&back, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; out&back muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die Mitarbeiter, Tourenbegleiter und Betreuer von out&back sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von out&back wahrzunehmen.
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| 7.2. |
out&back kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl und die späteste Absagefrist sind in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechende Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) out&back ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von out&back später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn out&back in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber out&back geltend zu machen.
e) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zu Teilnehmerzahlen (siehe hierzu auch Ziffer 1.4 und 2.4 bleiben hiervon unberührt.
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| 8. |
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
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| 8.1. |
Der Reisende kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber out&back, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Reisenden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang bei out&back.
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| 8.2. |
In jedem Fall des Rücktritts durch den Reisenden, stehen out&back unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) vom 44. bis 35. Tag vor Reisebeginn 50 %
c) vom 34. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
d) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90%
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| 8.3. |
Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Reisenden oder, in dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
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| 8.4. |
Dem Reisenden ist es gestattet, out&back nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
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| 8.5. |
out&back behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit out&back nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht out&back einen solchen Anspruch geltend, so ist out&back verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
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| 9. |
Allgemeine Obliegenheiten und Kündigung des Reisenden
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| 9.1. |
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit out&back dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von out&back anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
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| 9.2. |
Ist von out&back keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung!), so ist der Reisende verpflichtet, out&back direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon-und Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
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| 9.3. |
Reiseleiter oder Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Reisenden namens out&back anzuerkennen.
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| 9.4. |
Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
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| 9.5. |
Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, out&back erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn out&back, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von out&back oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird
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| 9.6. |
Der Reisende hat vertragliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag, bzw. den von out&back erbrachten Leistungen stehen, innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber out&back geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber out&back unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
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| 10. |
Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppenverantwortlichen
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| 10.1. |
Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 7.1 dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
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| 10.2. |
Im Bereich der Kanutouren besteht Schwimmwestentragepflicht. Für Kinder unter 8 Jahren und Nichtschwimmern ist das Tragen einer Rettungsweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
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| 10.3. |
Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
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| 10.4. |
Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ausrüstungsgegenstände sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
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| 10.5. |
Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
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| 10.6. |
Es ist grundsätzlich verboten, andere Kanus während der Fahrt anzuhalten, zu rammen, abzudrängen, zum Schaukeln oder Kentern zu bringen oder das Kanu und/oder seine Insassen in sonstiger Weise in der Fahrt zu behindern.
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| 10.7. |
Der Teilnehmer hat alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen im Bereich der Kanutouren zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
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| 10.8. |
Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich streng verboten.
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| 10.9. |
Im Bereich der Kanutouren birgt die Mitnahme von Babys und Kleinkindern sowie von Tieren, insbesondere von Hunden erhebliche Gefahren, insbesondere auch für das Kentern. Der Teilnehmer trägt die alleinige und ausschließliche Verantwortung für jedwede Folgen, die sich aus einer solchen Mitnahme ergeben.
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| 10.10. |
Die generelle Möglichkeit des Kenterns muss im Bereich der Kanutouren vom Teilnehmer für alle Belange seiner persönlichen Sicherheit, Kleidung und Ausrüstung und der seiner Mit-Teilnehmer berücksichtigt werden.
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| 10.11. |
Der Reisende haftet out&back gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von out&back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
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| 10.12. |
Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von out&back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
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| 10.13. |
Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 10.1 bis 10.9, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Verschulden von out&back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
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| 10.14. |
Bei Gruppen haftet die Firma/Institution nach Maßgabe von Ziffer 10.13 gesamtschuldnerisch mit dem jeweils haftenden Teilnehmer. Sie haftet alleine, wenn der Schadensverursacher nicht ermittelt werden kann, es sei denn, sie weist nach, dass dieser nicht aus dem Kreis ihrer Teilnehmer stammt.
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| 11. |
Haftung von out&back, Kosten von Rettungseinsätzen
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| 11.1. |
out&back gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. out&back haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder -weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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| 11.2. |
Die vertragliche Haftung von out&back, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, nebenoder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von out&back weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) out&back für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
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| 11.3. |
Für die Haftung von out&back bei Gruppenreisen wird ergänzend auf Ziffer 13.2 verwiesen.
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| 11.4. |
Kommt es durch den Teilnehmer, unabhängig davon, ob dies auf dessen Veranlassung oder veranlasst durch Dritte geschieht, zu Rettungs-oder Bergungseinsätzen so haben der Teilnehmer, bzw. der Gruppenauftraggeber die hiefür anfallenden Kosten gesamtschuldnerisch zu tragen und out&back von einer etwaigen Inanspruchnahme freizustellen. Dies gilt nicht, soweit der Einsatz oder die Kosten durch die Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten von out&back schuldhaft verursacht wurden.
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| 11.5. |
out&back haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von out&back oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
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| 12. |
Verjährung
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| 12.1. |
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von out&back oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von out&back beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von out&back oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von out&back beruhen.
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| 12.2. |
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
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| 12.3. |
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
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| 12.4. |
Schweben zwischen dem Kunden und out&back Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder out&back die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
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| 13. |
Gerichtsstand, Rechtswahl
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| 13.1. |
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und out&back findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
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| 13.2. |
Soweit bei Klagen des Kunden gegen out&back im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
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| 13.3. |
Der Kunde kann out&back nur an dessen Sitz verklagen.
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| 13.4. |
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
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| 13.5. |
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und out&back anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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| 14. |
Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
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| 14.1. |
out&back haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die - mit oder ohne Kenntnis von out&back - vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von out&back angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom Gruppenauftraggeber oder Gruppenverantwortlichen organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit out&back vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.
b) Nicht im Leistungsumfang von enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
c) Von out&back auf Wunsch des Gruppenauftraggebers vermittelte Reiseleiter.
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| 14.2. |
out&back haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisenden, soweit diese nicht mit out&back abgestimmt und von dieser gebilligt wurden.
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| 14.3. |
Soweit für die Haftung von out&back gegenüber dem Reisender an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und out&back vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Reisenden erhoben wurden.
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| 14.4. |
Der Reisende hat die ihm obliegende Mängelanzeige beim Auftreten von Leistungsstörungen bei der/dem von out&back eingesetzten Reiseleiter/in bzw. örtlichen Führer/in vorzunehmen. Eine Mängelanzeige gegenüber dem Gruppenauftraggeber ist nur dann ausreichend, wenn von out&back keine eigene Reiseleitung oder örtliche Führung eingesetzt ist oder diese nicht erreichbar ist.
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Reiseveranstalter:
Firma: out&back / Erlebnis-Camp Sigmaringen
Inhaber: André Friemauth
Anschrift: Georg-Zimmerer-Straße 6
72488 Sigmaringen
Telefon: Telefon: 07571 / 50411
Telefax: Telefax 07571 / 50412
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Email: info@erlebnis-camp.de
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